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Überblick

Angehörige & Pflege: Unterstützung für Familien

Wer einen Menschen mit Demenz begleitet, trägt viel – oft über Jahre. Hilfe anzunehmen ist kein Zeichen von Schwäche, sondern die Voraussetzung dafür, diesen Weg durchzuhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegeberatung durch die Pflegekasse und Pflegestützpunkte ist kostenlos und unabhängig.
  • Ab Pflegegrad 2 gibt es bis zu 3.539 Euro im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
  • Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat steht schon ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.
  • Berufstätige können sich bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig freistellen lassen.

Beratung: der wichtigste erste Schritt

Sie müssen sich nicht allein durch Anträge und Angebote kämpfen. Diese Stellen beraten kostenlos:

  • Pflegeberatung der Pflegekasse: Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat Anspruch auf eine persönliche Beraterin oder einen Berater (§ 7a SGB XI), auf Wunsch auch zu Hause.
  • Pflegestützpunkte: Sie bieten umfassende und unabhängige Auskunft und kennen die Angebote vor Ort (§ 7c SGB XI). Ob es in Ihrer Region einen gibt, erfahren Sie bei Pflegekasse oder Kommune.
  • Alzheimer-Telefon der Deutschen Alzheimer Gesellschaft: 030 259 37 95 14, Montag bis Donnerstag 9 bis 18 Uhr, Freitag 9 bis 15 Uhr.
Notfall
112 Bei akuter Lebensgefahr
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
116 117 Wenn die Praxis geschlossen ist, etwa nachts und am Wochenende
Alzheimer-Telefon
030 259 37 95 14 Deutsche Alzheimer Gesellschaft, Mo–Do 9–18 Uhr, Fr 9–15 Uhr

Entlastung im Alltag

Tages- und Nachtpflege

In einer Tagespflege verbringt der Mensch mit Demenz einige Tage pro Woche betreut, mit Mahlzeiten und Beschäftigung. Das gibt Angehörigen feste freie Zeit. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse dafür ein eigenes Budget, zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung (Beträge im Artikel Pflegegrad bei Demenz).

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Wenn Sie krank sind, Urlaub brauchen oder einfach eine Pause, springt die Verhinderungspflege ein – stundenweise zu Hause oder durch andere Personen. Kurzzeitpflege ist ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro; beide Leistungen sind jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich, und die frühere Wartezeit von sechs Monaten ist entfallen.

Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag

Schon ab Pflegegrad 1 stehen bis zu 131 Euro im Monat zur Verfügung (§ 45b SGB XI). Sie können damit unter anderem anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bezahlen: Betreuungsgruppen, stundenweise Begleitung durch geschulte Ehrenamtliche oder Hilfen im Haushalt. Diese Angebote brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht (§ 45a SGB XI); die Pflegekasse nennt Ihnen anerkannte Anbieter.

Gesprächsgruppen für Angehörige

Viele Alzheimer-Gesellschaften vor Ort bieten Gesprächsgruppen für pflegende Angehörige an. Der Austausch mit Menschen in ähnlicher Lage hilft vielen, die eigene Situation leichter zu tragen.

Pflege und Beruf

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bei einer akut eingetretenen Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 Pflegezeitgesetz).
  • Pflegezeit: bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung; der Anspruch gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden; nicht bei Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten.

Auf sich selbst achten

Erschöpfung, Schlafmangel, Gereiztheit und Schuldgefühle sind bei pflegenden Angehörigen häufig. Nehmen Sie diese Signale ernst. Planen Sie feste Auszeiten ein, bevor Sie sie dringend brauchen, und sprechen Sie mit Ihrer Hausarztpraxis, wenn Sie merken, dass Ihre eigene Gesundheit leidet.

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Quellen

  1. § 7c SGB XI – Pflegestützpunkte Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 26. Oktober 2026
  2. § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 26. Oktober 2026
  3. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 26. Oktober 2026
  4. § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 26. Oktober 2026
  5. Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege (Pressemitteilung, 30.06.2025) Bundesministerium für Gesundheit · abgerufen am 26. Oktober 2026
  6. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick Bundesministerium für Gesundheit · abgerufen am 26. Oktober 2026
  7. § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 26. Oktober 2026
  8. § 2 FPfZG – Familienpflegezeit Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 26. Oktober 2026
  9. Informationsblatt 7 – Die Entlastung pflegender Angehöriger (August 2019) Deutsche Alzheimer Gesellschaft · abgerufen am 26. Oktober 2026
  10. Unterstützung bei Demenz (Alzheimer-Telefon) Deutsche Alzheimer Gesellschaft · abgerufen am 26. Oktober 2026