Das Wichtigste in Kürze
- Eine Vorsorgevollmacht kann nur wirksam erteilen, wer noch geschäftsfähig ist. Bei beginnender Demenz ist das oft noch der Fall.
- Eine Betreuungsverfügung erfordert keine Geschäftsfähigkeit, eine Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus.
- Ehepartner dürfen seit 2023 in Gesundheitsfragen für höchstens sechs Monate vertreten – das ersetzt keine Vollmacht.
- Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht bei Bedarf eine rechtliche Betreuerin oder einen Betreuer.
Warum Vorsorge bei Demenz früh wichtig ist
Solange ein Mensch die Tragweite seiner Entscheidungen versteht, kann er selbst festlegen, wer ihn später vertreten soll und was ihm bei Behandlung und Pflege wichtig ist. Mit fortschreitender Demenz geht diese Fähigkeit verloren. Ein guter Zeitpunkt für Vorsorge ist deshalb die Zeit kurz nach der Diagnose – am besten gemeinsam und in Ruhe.
Geschäftsfähigkeit: Wann ist es zu spät?
Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer sich dauerhaft in einem Zustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Eine Demenzdiagnose allein bedeutet das nicht. Nach den Hinweisen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft kann bei beginnender Demenz die Geschäftsfähigkeit noch bestehen; mit dem Fortschreiten geht sie verloren.
Ähnliches gilt für ein Testament: Wer die Bedeutung seiner Erklärung wegen einer krankhaften Störung nicht mehr einsehen kann, kann kein Testament errichten (§ 2229 BGB). Bestehen Zweifel, kann es sinnvoll sein, die Fähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen und eine Notarin oder einen Notar einzubeziehen.
Die drei wichtigsten Dokumente
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen, für Sie zu handeln – etwa bei Bankgeschäften, Behörden, Gesundheit oder Wohnen. Sie setzt voraus, dass Sie beim Ausstellen geschäftsfähig sind. Das Bundesjustizministerium empfiehlt die Schriftform; Banken verlangen oft eine eigene Vollmacht oder eine beglaubigte Unterschrift. Eine Beglaubigung ist laut Deutscher Alzheimer Gesellschaft auch bei der örtlichen Betreuungsbehörde gegen eine geringe Gebühr möglich, für bestimmte Geschäfte (zum Beispiel Immobilien) ist eine notarielle Beurkundung nötig.
Betreuungsverfügung
Hier legen Sie fest, wen das Gericht als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer bestellen soll, falls eine Betreuung nötig wird, und welche Wünsche dabei gelten. Für eine Betreuungsverfügung ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich; maßgeblich ist der natürliche Wille. Sie ist deshalb auch dann noch möglich, wenn für eine Vollmacht Zweifel bestehen.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung legt schriftlich fest, ob Sie in bestimmte ärztliche Maßnahmen einwilligen oder sie ablehnen (§ 1827 BGB). Sie muss im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst werden, gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung und kann jederzeit formlos widerrufen werden. Je konkreter die Situationen beschrieben sind, desto besser lässt sie sich später umsetzen. Das Bundesjustizministerium empfiehlt eine Beratung, etwa in der Hausarztpraxis.
Was dürfen Ehepartner ohne Vollmacht?
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Kann ein Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr selbst regeln, darf der andere ihn in diesem Bereich vertreten: bei Einwilligungen in Untersuchungen und Behandlungen, bei Krankenhaus- und Pflegeverträgen.
Die Grenzen sind eng: Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt, es gilt nicht für getrennt lebende Paare, nicht gegen den bekannten Willen der Person und nicht, wenn es bereits eine Vollmacht oder eine Betreuung gibt. Für Geldangelegenheiten gilt es nicht. Bei einer Demenz, die über Jahre verläuft, ersetzt es deshalb keine Vorsorgevollmacht.
Was passiert ohne Vorsorge?
Kann ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung (§ 1814 BGB). Sie wird nur für die Bereiche eingerichtet, in denen sie nötig ist, und nicht, soweit eine bevollmächtigte Person die Aufgaben ebenso gut erledigen kann. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf keine Betreuung bestellt werden. Umgangssprachlich ist manchmal noch von „Entmündigung“ die Rede; gemeint ist heute diese rechtliche Betreuung, die sich an den Wünschen der betreuten Person orientieren muss.
Dokumente registrieren und auffindbar machen
Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Betreuungsgerichte und – seit 2023 – auch behandelnde Ärztinnen und Ärzte können dort abfragen, ob eine Vorsorge existiert. Registriert werden nur die Angaben, nicht das Dokument selbst. Bewahren Sie das Original deshalb so auf, dass die bevollmächtigte Person es findet.
Quellen
- Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung
- Informationsblatt 10 – Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Ehegattennotvertretungsrecht, Patientenverfügung
- § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1827 BGB – Patientenverfügung
- § 1814 BGB – Voraussetzungen der Betreuung
- § 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit
- § 2229 BGB – Testierfähigkeit
- Das Zentrale Vorsorgeregister