Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflegegrad hängt davon ab, wie selbstständig jemand ist, nicht von der Diagnose Demenz allein.
- Der Medizinische Dienst bewertet sechs Lebensbereiche; ab 47,5 von 100 Punkten gilt Pflegegrad 3.
- Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.
- Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- Die Beträge 2026 entsprechen denen seit Januar 2025, etwa 347 bis 990 Euro Pflegegeld im Monat.
Wie wird der Pflegegrad bei Demenz festgestellt?
Den Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse der betroffenen Person, also bei der Krankenkasse, unter deren Dach sie versichert ist. Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten: Medicproof) mit einer Begutachtung.
Entscheidend ist dabei nicht die Diagnose, sondern die Frage, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann. Das Gesetz nennt dafür sechs Bereiche, im Gutachten „Module“ genannt:
| Bereich | Gewicht |
|---|---|
| Mobilität | 10 % |
| Geistige und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % |
| Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen, Toilette) | 40 % |
| Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen | 20 % |
| Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Für Menschen mit Demenz ist eine Besonderheit wichtig: Aus den beiden Bereichen „geistige Fähigkeiten“ und „Verhalten“ zählt nur der höhere Wert. Wer etwa sehr unruhig ist, nachts umherläuft oder Hilfe abwehrt, kann deshalb über den Bereich Verhalten mehr Punkte erhalten als über das Gedächtnis allein.
Wie viele Punkte für welchen Pflegegrad?
Aus allen Bereichen ergibt sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100 Punkten:
| Pflegegrad | Gesamtpunkte |
|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 |
| 2 | 27 bis unter 47,5 |
| 3 | 47,5 bis unter 70 |
| 4 | 70 bis unter 90 |
| 5 | 90 bis 100 |
Welcher Pflegegrad bei einer Demenz erreicht wird, lässt sich deshalb nicht pauschal sagen. Am Anfang reicht es oft für Pflegegrad 1 oder 2, später werden höhere Grade häufiger. Verändert sich der Hilfebedarf deutlich, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen.
Wie läuft die Begutachtung ab?
Die Begutachtung findet meist als Hausbesuch statt, kann aber auch per Telefon oder Video erfolgen und bis zu einer Stunde dauern. Nach den Informationen des Medizinischen Dienstes wendet sich die Gutachterin oder der Gutachter zuerst an die pflegebedürftige Person selbst, auch wenn das Gespräch schwierig ist. Danach werden die Angaben mit den Angehörigen besprochen.
So bereiten Sie sich vor:
- Seien Sie dabei. Menschen mit Demenz wirken in solchen Situationen oft fitter, als sie im Alltag sind. Eine vertraute Person kann ergänzen, was sonst untergeht.
- Notieren Sie über ein bis zwei Wochen, wobei Sie helfen und wie oft: beim Anziehen, bei Medikamenten, nachts, beim Essen, bei Unruhe oder Ängsten. Ein solches Pflegetagebuch macht den Alltag sichtbar.
- Legen Sie bereit: Arztberichte, Entlassungsbriefe, den aktuellen Medikamentenplan und Hilfsmittel.
- Sprechen Sie Schwierigkeiten offen an, möglichst respektvoll und, wenn es geht, nicht über den Kopf der betroffenen Person hinweg.
Wie lange dauert die Entscheidung?
Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung in der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c SGB XI). Hält sie die Frist nicht ein und hat die Verzögerung selbst zu vertreten, zahlt sie für jede angefangene Woche 70 Euro.
Was tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen (§ 84 SGG). Es genügt zunächst ein kurzes Schreiben, dass Sie widersprechen; die Begründung können Sie nachreichen. Fordern Sie das Gutachten an, falls es nicht beilag, und vergleichen Sie es mit Ihren Notizen: Wo wurde Hilfe übersehen oder unterschätzt?
Welche Leistungen gibt es 2026?
Die folgenden Beträge nennt das Bundesgesundheitsministerium in seiner Übersicht für 2026 (Stand 4. November 2025). Sie entsprechen den Werten, die seit dem 1. Januar 2025 gelten.
| Leistung | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (monatlich) | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (bis zu, monatlich) | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages- und Nachtpflege (bis zu, monatlich) | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
Unabhängig vom Pflegegrad (ab Pflegegrad 1) gibt es außerdem:
- Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro im Monat, etwa für anerkannte Betreuungs- und Haushaltshilfen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro im Monat, zum Beispiel Handschuhe oder Bettschutzeinlagen.
- Wohnumfeldverbesserung: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für einen Umbau im Bad.
Ab Pflegegrad 2 steht seit dem 1. Juli 2025 zusätzlich ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Mehr dazu lesen Sie unter Angehörige & Pflege.
Verbindlich über Pflegegrad und Leistungen entscheidet allein die Pflegekasse. Die Beträge können sich durch Gesetzesänderungen ändern; maßgeblich ist der jeweils gültige Stand.
Quellen
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
- § 18c SGB XI – Fristen für die Bearbeitung
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
- § 7a SGB XI – Pflegeberatung
- Informationen zur Pflegebegutachtung (Stand Januar 2025)
- Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick (Stand 04.11.2025)
- Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege (Pressemitteilung, 30.06.2025)